ComputerzubehörNach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre (§ 97 BGB). Beispiele für Computerzubehör sind der Drucker, der Scanner, die Tastatur, die Maus, die Computerkabel und so weiter. Das Eigentum am Zubehör kann einem anderen zustehen, als das Eigentum an der Hauptsache. Am Zubehör können Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen. Die dienende Funktion des Zubehörs wird aber dadurch berücksichtigt, dass sich Übertragungsakte oder Rechtseinräumungen an der Hauptsache im Zweifel auch auf das Zubehör erstrecken.
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